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Hund im heißen Auto: Darfst du die Scheibe einschlagen?

Die Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz – und die vier Schritte, die vorher kommen

Parkplatz vor dem Baumarkt, 28 Grad, Samstagmittag. Auf dem Beifahrersitz eines Kombis hechelt ein Hund. Die Fenster sind einen Spalt offen. Der Wagen steht in der Sonne.

Du weißt nicht, wie lange er schon dort steht. Du weißt nicht, wem er gehört. Du weißt nur: Der Hund hechelt nicht mehr normal, er ringt.

Und jetzt kommt die Frage, zu der jeder eine Meinung hat und kaum jemand die Rechtslage kennt: Darfst du die Scheibe einschlagen?

Die kurze Antwort: ja — aber erst als letztes Mittel, und die Reihenfolge davor entscheidet darüber, ob du hinterher als Retter oder als Beschuldigter dastehst. Dieser Beitrag zeigt, wie schnell ein Auto tatsächlich zur Falle wird, welche vier Schritte vor dem Zuschlagen kommen, wie die Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz wirklich aussieht — und wer am Ende die Scheibe bezahlt.

1. Wie schnell es wirklich geht

Die meisten unterschätzen nicht den Hund, sondern die Physik. Ein parkendes Auto ist ein Treibhaus: Sonnenlicht kommt durch die Scheiben herein, die Wärme kommt nicht wieder heraus.

Der ADAC hat die Werte gemessen. Ein geschlossenes Fahrzeug heizt sich selbst bei nur 20 °C Außentemperatur innerhalb einer Stunde auf 46 °C auf. Bei 30 °C Außentemperatur ist dieser lebensgefährliche Bereich schon nach einer halben Stunde erreicht. Der Schweizer Tierschutz STS rechnet für direkte Sonneneinstrahlung mit rund einem Grad pro Minute — bei 30 °C draußen werden so in kurzer Zeit bis zu 60 °C im Innenraum erreicht.

Für den Hund heißt das laut ADAC: Über 40 °C können bleibende Schäden entstehen, jenseits von 45 °C besteht unmittelbare Lebensgefahr durch einen Hitzschlag. Hunde schwitzen nicht wie wir. Sie regulieren ihre Temperatur fast nur über das Hecheln — und in einem Auto, in dem die Luft selbst 50 Grad hat, bringt Hecheln nichts mehr.

Der Satz, der die meisten Diskussionen beendet: Auch Schatten und ein Fensterspalt schützen nicht. Der ADAC ist da eindeutig — „auch im Schatten heizt sich das Auto schnell auf. Und selbst teilweise geöffnete Fenster oder ‚Vorkühlen‘ mit Klimaanlage schützen nicht vor einem lebensgefährlichen Temperaturanstieg.“ Der Schatten von 13 Uhr ist um 13:40 Uhr weg.

Praktisch bedeutet das: Wenn du vor der Scheibe stehst und überlegst, ob es „noch reicht“, um erst mal in Ruhe den Halter zu suchen — dann rechne mit Minuten, nicht mit einer Viertelstunde. Genau deshalb ist die Reihenfolge im nächsten Abschnitt so wichtig: Sie ist so gebaut, dass sie parallel läuft, nicht nacheinander.

2. Die vier Schritte vor der Scheibe

Das Einschlagen ist rechtlich das letzte Mittel — in allen drei Ländern. Der juristische Fachbegriff dafür ist die Subsidiarität: Die Tat ist nur gerechtfertigt, wenn die Gefahr nicht anders abwendbar war. Wer diese Schritte nachweisbar gegangen ist, steht deshalb deutlich besser da.

So gehst du vor — die ersten drei Punkte am besten gleichzeitig, wenn jemand dabei ist:
  1. Zustand einschätzen und dokumentieren. Hechelt der Hund oder ringt er nach Luft? Taumelt er, ist die Zunge blaurot, reagiert er noch? Film das Fahrzeug samt Kennzeichen und den Hund — mit Zeitstempel. Das ist später dein wichtigster Beweis.
  2. Halter suchen lassen. Auf Parkplätzen von Einkaufszentren, Märkten und Baumärkten geht das am schnellsten über die Information: Kennzeichen ausrufen lassen. Der Schweizer Tierschutz empfiehlt genau diesen Weg als ersten Schritt.
  3. Polizei rufen. Der ADAC empfiehlt ausdrücklich, Polizei (110) oder Feuerwehr (112) zu verständigen, damit diese das Tier befreien. In Österreich ist es die 133, in der Schweiz die 117. Sag am Telefon klar, dass akute Lebensgefahr besteht — das ändert die Priorität des Einsatzes.
  4. Zeugen holen. Sprich Umstehende an und bitte sie, dazubleiben. Zwei Personen, die den Zustand des Hundes bestätigen können, sind mehr wert als jede spätere Erklärung. Der STS rät sogar zu einem kurzen Protokoll über den Ablauf, bestätigt von weiteren Augenzeugen.

Und dann, erst dann: Wenn die Polizei nicht rechtzeitig kommt und der Hund erkennbar abbaut, ist die Scheibe dran. Der STS formuliert es so klar, wie es geht: „Schlagen Sie die Scheibe nur ein, wenn die Polizei nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint.“

Zwei praktische Dinge, die im Ernstfall Unterschiede machen: Nimm die Scheibe, die am weitesten vom Hund entfernt ist — meist eine hintere Seitenscheibe, oft die kleine feste hinter der Tür. Splitter im Gesicht eines panischen Hundes sind ein zweites Problem, das du nicht brauchst. Und: Seitenscheiben bestehen meist aus Einscheiben-Sicherheitsglas und zerfallen in stumpfe Krümel, die Frontscheibe ist Verbundglas und gibt praktisch nicht nach — in neueren Fahrzeugen sind allerdings zunehmend auch Seitenscheiben verbundverglast. Ein Nothammer aus dem eigenen Auto ist dafür das richtige Werkzeug, ein Fußtritt selten.

3. Deutschland: zwei Paragrafen schützen dich

Erstmal die unangenehme Wahrheit: Eine eingeschlagene Autoscheibe erfüllt den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB. Daran führt kein Weg vorbei, und der Fahrzeughalter kann Anzeige erstatten. Ein Ermittlungsverfahren ist damit möglich — es endet nur in aller Regel anders, als der Halter sich das vorstellt. Verfolgt wird die Sachbeschädigung übrigens grundsätzlich nur auf Strafantrag (§ 303c StGB); ohne Antrag des Halters passiert nichts, es sei denn, die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse.

Denn zwei Notstandsparagrafen greifen ineinander.

Strafrechtlich: § 34 StGB, der rechtfertigende Notstand. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr eine Tat begeht, um diese Gefahr abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt — und zwar nur, „soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden“. Das Leben eines Hundes gegen eine Seitenscheibe: Diese Abwägung fällt eindeutig aus, die zertrümmerte Frontscheibe eines fremden Autos wäre dagegen kein angemessenes Mittel. Wichtig ist das Wort „nicht anders abwendbar“: Es ist genau der Grund, warum Schritt 1 bis 4 oben nicht optional sind.

Zivilrechtlich: § 228 BGB, der sogenannte Defensivnotstand. Der Wortlaut passt hier fast wörtlich auf die Situation: „Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich.“ Entscheidend ist das „durch sie“ — die Gefahr muss von der beschädigten Sache selbst ausgehen. Und genau das ist beim aufgeheizten Auto der Fall: Das Fahrzeug ist die Hitzefalle. Wer sich auf § 228 BGB stützen kann, muss dem Halter keinen Schadensersatz zahlen.

Der feine Unterschied, den viele Ratgeber verschweigen: Das BGB kennt zwei Notstände. § 228 (Defensivnotstand) gilt, wenn die Gefahr von der beschädigten Sache ausgeht — Folge: kein Schadensersatz. § 904 (Aggressivnotstand) gilt, wenn die Gefahr von woanders kommt und man auf fremdes Eigentum ausweicht — dann bleibt die Tat zwar erlaubt, aber der Eigentümer bekommt Ersatz. Beim Hund im heißen Auto ist das Fahrzeug selbst die Gefahrenquelle, weshalb § 228 BGB der einschlägige Paragraf ist. Wer stattdessen § 904 anwenden wollte, käme zur Ersatzpflicht — praktisch spielt das kaum eine Rolle, weil derjenige, der den Hund eingesperrt hat, den Schaden ohnehin selbst zurechenbar verursacht hat.

Und muss ich helfen? Hier ist Vorsicht angebracht, denn im Netz kursieren beide Behauptungen als Gewissheit. Die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB ist auf Unglücksfälle bei Menschen zugeschnitten; ob sie auch Tiere erfasst, wird juristisch vertreten, ist aber umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt. Verlass dich also nicht darauf, dass dich eine Rechtspflicht deckt — deine Rechtfertigung liegt in § 34 StGB und § 228 BGB, nicht in einer Hilfspflicht.

Ebenfalls ehrlich gesagt: Uns sind keine veröffentlichten deutschen Urteile bekannt, in denen ein Tierretter für eine eingeschlagene Scheibe verurteilt wurde. Das reale Risiko liegt woanders — nämlich im Beweis. Wer ohne Zeugen, ohne Foto und ohne Notruf zuschlägt, muss im Zweifel belegen, dass der Hund tatsächlich in Not war. Wer die vier Schritte gegangen ist, hat diesen Beweis.

4. Österreich: der Unterschied, den kaum jemand kennt

In Österreich ist das Ergebnis dasselbe, der Weg dorthin aber ein anderer — und das ist mehr als juristische Kosmetik.

Das Einschlagen ist auch hier zunächst Sachbeschädigung nach § 125 StGB. Der Unterschied: Das österreichische Strafgesetzbuch kennt keinen geschriebenen rechtfertigenden Notstand. In § 10 StGB steht nur der entschuldigende Notstand. Der rechtfertigende Notstand ist in Österreich übergesetzlich anerkannt — er ergibt sich aus Lehre und Rechtsprechung, nicht aus einem Paragrafen, den man vorlesen kann.

Der Unterschied zwischen beiden ist für Betroffene durchaus relevant: Beim rechtfertigenden Notstand ist die Tat schon nicht rechtswidrig — sie war erlaubt. Beim entschuldigenden Notstand bleibt die Tat rechtswidrig, der Täter wird nur nicht bestraft. Für die Frage, ob am Ende jemand zivilrechtlich Ersatz fordern kann, macht das einen Unterschied.

Praktisch heißt das für Österreich: Die Rettung eines Hundes aus akuter Lebensgefahr wird als Notstand anerkannt — aber die Dokumentation zählt hier womöglich noch mehr als in Deutschland, weil du dich nicht auf einen klaren Gesetzestext berufen kannst, sondern auf eine Abwägung.

Für Halter in Österreich: Wer sein Tier im heißen Auto lässt, verstößt gegen das Verbot in § 5 Tierschutzgesetz, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zuzufügen — ausdrücklich genannt ist dort auch das Aussetzen an Temperaturen. Die Strafbestimmung dazu ist § 38 Abs. 1 TSchG: Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro; in schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Mindeststrafe von 2.000 Euro zu verhängen. Dazu kommt eine mögliche Anzeige wegen Tierquälerei nach § 222 StGB — Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

5. Schweiz: höherwertige Interessen

Die Schweiz hat den rechtfertigenden Notstand ausdrücklich im Gesetz: Art. 17 StGB. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Die Sachbeschädigung selbst steht in Art. 144 StGB — Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, im Grundfall aber ebenfalls nur auf Antrag, genau wie in Deutschland.

Das Schulbeispiel für Art. 17 ist die eingeschlagene Scheibe zur Rettung eines Lebens. Ein Hundeleben gegen eine Autoscheibe erfüllt die Abwägung „höherwertige Interessen“ — auch weil Tiere in der Schweiz rechtlich keine Sachen sind (Art. 641a ZGB).

Der Schweizer Tierschutz STS gibt für die Praxis eine klare Reihenfolge vor: Autonummer im Einkaufszentrum ausrufen lassen, bei Nichtauffinden sofort Polizei und einen Tierarzt alarmieren, die Scheibe nur einschlagen, wenn die Polizei nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint — und zur eigenen Absicherung ein Protokoll über den Ablauf erstellen, bestätigt von weiteren Augenzeugen.

Für Halter in der Schweiz: Art. 26 des Tierschutzgesetzes stellt Tierquälerei unter Strafe — „mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe“, unter anderem für das Misshandeln oder Vernachlässigen eines Tieres. Der STS berichtet, dass jährlich rund ein Dutzend Hundehalter wegen des Zurücklassens von Hunden im überhitzten Auto verurteilt werden, „zum Teil zu Bussen von mehreren hundert bis über tausend Franken“.

6. DACH im Vergleich

🇩🇪 Deutschland🇦🇹 Österreich🇨🇭 Schweiz
Scheibe einschlagen ist zunächst …Sachbeschädigung, § 303 StGBSachbeschädigung, § 125 StGBSachbeschädigung, Art. 144 StGB
Rechtfertigung§ 34 StGB (rechtfertigender Notstand) — im Gesetz geregeltübergesetzlicher rechtfertigender Notstand; im Gesetz steht nur der entschuldigende (§ 10 StGB)Art. 17 StGB (rechtfertigender Notstand) — im Gesetz geregelt
Zivilrechtlich§ 228 BGB: kein Schadensersatz, da die Gefahr vom Fahrzeug ausgehthängt an der Einordnung des Notstands im EinzelfallRechtmässiges Handeln nach Art. 17 StGB
Notruf110 Polizei · 112 Feuerwehr133 Polizei · 122 Feuerwehr117 Polizei · 118 Feuerwehr
Dem Halter drohtbis 25.000 € Bußgeld (§ 18 TierSchG); als Straftat nach § 17 TierSchG bis 3 Jahre Freiheitsstrafebis 7.500 €, Wiederholung 15.000 € (§ 38 Abs. 1 TSchG); dazu § 222 StGB bis 2 JahreArt. 26 TSchG: bis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe

Die Gemeinsamkeit ist wichtiger als die Unterschiede: In allen drei Ländern ist die Rettung erlaubt — und in allen drei Ländern nur dann, wenn sie nicht anders möglich war. Der Notruf vorher ist deshalb kein Formalismus, sondern der Kern deiner Rechtfertigung.

7. Der Hund ist draußen — was jetzt?

Ein befreiter Hund ist nicht automatisch ein geretteter Hund. Ein Hitzschlag entwickelt sich weiter, auch wenn das Tier äußerlich ruhiger wirkt.

Sofort: Ab in den Schatten, Luftzug schaffen, Wasser zum Trinken anbieten (nicht einflößen). Dann kühlen — und zwar mit richtig kaltem Wasser. Kaltes Leitungswasser ist ideal: den Hund großzügig übergießen, bis das Fell bis auf die Haut durchnässt ist, Bauch, Beine und Pfoten einbeziehen, dazu Luftbewegung. Je zügiger die Kerntemperatur sinkt, desto besser.

Der Punkt, an dem die meisten Ratgeber immer noch falsch liegen: Die alte Regel „nur lauwarm, sonst ziehen sich die Hautgefäße zusammen und die Kühlung wird blockiert“ gilt als überholt. Die Bundestierärztekammer verweist auf das Veterinary Committee on Trauma, wonach sich bei jungen und gesunden Hunden das Eintauchen in kaltes Wasser als besonders effektiv erwiesen hat. Eine Einschränkung bleibt: Bei älteren oder vorerkrankten Hunden ist laut Bundestierärztekammer mit drastischen Kühlungsmaßnahmen Vorsicht geboten — hier ist die schonende Verdunstungskühlung die Methode der Wahl, also nasse Tücher auflegen und oft wechseln und wieder nass machen, zusammen mit Luftzug. Liegen bleiben dürfen die Tücher nicht, sonst stauen sie die Wärme.

Und dann zum Tierarzt, immer. Auch wenn der Hund wieder steht und wedelt. Ein Hitzschlag kann Stunden später über Gerinnungsstörungen, Nierenversagen und Hirnödem tödlich enden. Ruf in der Praxis an, während ihr unterwegs seid — dann ist alles vorbereitet.

Ausführlich steht das alles in unserem Beitrag Hitzschlag beim Hund erkennen und richtig handeln. Die nächste erreichbare Praxis findest du über Tierärzte, außerhalb der Sprechzeiten über den tierärztlichen Notdienst.

8. Was dem Halter droht

Die Frage kommt in jeder Diskussion: „Und was passiert eigentlich dem, der den Hund da reingesetzt hat?“

In Deutschland zwei Stufen. Als Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG — wer einem Wirbeltier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt — sind Geldbußen bis zu 25.000 Euro möglich. Wird der Fall als Straftat nach § 17 TierSchG gewertet, etwa weil der Hund stirbt oder länger anhaltend erheblich leidet, steht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe im Raum. Dazu kommen im Ernstfall ein Haltungs- und Betreuungsverbot und die Kosten des Polizei- oder Feuerwehreinsatzes.

Der Punkt dabei ist nicht die Höhe der Zahlen, sondern ihre Botschaft: Der Halter, der nachher wegen seiner Scheibe schimpft, ist derjenige mit dem größeren rechtlichen Problem.

9. Die fünf größten Irrtümer

  • „Ein Fenster einen Spalt offen reicht.“ Nein. Der ADAC stellt ausdrücklich fest, dass teilweise geöffnete Fenster nicht vor einem lebensgefährlichen Temperaturanstieg schützen. Der Spalt beruhigt den Halter, nicht die Physik.
  • „Im Schatten ist es sicher.“ Auch im Schatten heizt sich das Auto laut ADAC schnell auf — und der Schatten wandert. Wer bei 13 Uhr im Schatten parkt, steht um 13:40 Uhr in der Sonne.
  • „Bei 20 Grad kann nichts passieren.“ Doch. 20 °C Außentemperatur reichen, damit der Innenraum in einer Stunde auf 46 °C klettert — und ab 45 °C spricht der ADAC von unmittelbarer Lebensgefahr.
  • „Ich darf sofort zuschlagen, es geht ja um ein Leben.“ Nein. Die Rechtfertigung setzt in allen drei Ländern voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar war. Ohne Halter-Suche, Notruf und Zeugen fehlt genau dieser Baustein.
  • „Am Ende zahle ich die Scheibe.“ In Deutschland nicht, wenn die Voraussetzungen des § 228 BGB vorliegen: Wer eine fremde Sache beschädigt, um eine von ihr ausgehende Gefahr abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich — und schuldet keinen Ersatz.

Die Nummern, die du brauchst

110 · 112Polizei · Feuerwehr in Deutschland
133 · 122Polizei · Feuerwehr in Österreich
117 · 118Polizei · Feuerwehr in der Schweiz

Das Fazit in einem Satz

Du darfst die Scheibe einschlagen, wenn der Hund in akuter Lebensgefahr ist und es keinen anderen Weg mehr gibt — aber der Satz endet nicht bei „du darfst“, sondern bei „keinen anderen Weg“.

Merk dir die Reihenfolge, nicht die Paragrafen: filmen, ausrufen lassen, Polizei rufen, Zeugen holen — und dann erst zuschlagen. Sie dauert im Ernstfall zwei Minuten, sie rettet denselben Hund, und sie ist der Unterschied zwischen einer gerechtfertigten Rettung und einer Aussage, die du nicht belegen kannst.

🚨 Für den Notfall vorbereitet sein: Hitzschlag erkennen und richtig handeln · Die 10 wichtigsten Hitze-Tipps · Tierärztlicher Notdienst in DACH · Erste-Hilfe-Kurse für Hunde
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Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag gibt den Stand von 2026 wieder und ist anhand der Gesetzestexte sowie der Veröffentlichungen von ADAC, Bundestierärztekammer, Schweizer Tierschutz STS und Tieranwalt.at recherchiert. Notstandslagen werden immer im Einzelfall bewertet — ob eine Rettung gerechtfertigt war, entscheidet am Ende die Behörde bzw. das Gericht anhand der konkreten Umstände. Genau deshalb ist die Dokumentation so wichtig.

Häufige Fragen

Darf ich die Autoscheibe einschlagen, um einen Hund zu retten?
Ja, aber nur als letztes Mittel. Das Einschlagen ist zunächst eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB in Deutschland, § 125 StGB in Österreich, Art. 144 StGB in der Schweiz). Gerechtfertigt ist sie über den Notstand: In Deutschland greift § 34 StGB, in der Schweiz Art. 17 StGB, in Österreich der übergesetzlich anerkannte rechtfertigende Notstand. Alle drei setzen voraus, dass die Gefahr gegenwärtig und „nicht anders abwendbar" war. Deshalb musst du vorher versucht haben, den Halter zu finden, und die Polizei verständigt haben (110 in Deutschland, 133 in Österreich, 117 in der Schweiz). Der Schweizer Tierschutz formuliert es so: Die Scheibe nur einschlagen, wenn die Polizei nicht rechtzeitig oder gar nicht erscheint.
Muss ich als Retter die eingeschlagene Scheibe bezahlen?
In Deutschland in der Regel nicht. Neben der strafrechtlichen Rechtfertigung über § 34 StGB greift zivilrechtlich § 228 BGB: „Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich." Entscheidend ist das „durch sie" — beim Hund im heißen Auto geht die Gefahr vom Fahrzeug selbst aus, es ist die Hitzefalle. Damit liegt der sogenannte Defensivnotstand vor, der keine Ersatzpflicht auslöst. Der andere Notstandsparagraf, § 904 BGB, würde eine Ersatzpflicht begründen, betrifft aber Fälle, in denen die Gefahr von woanders kommt. Voraussetzung bleibt in jedem Fall, dass die Rettung wirklich erforderlich war und du nicht mehr Schaden angerichtet hast als nötig.
Wie schnell wird ein Auto für einen Hund gefährlich?
Schneller als die meisten denken. Nach Messungen des ADAC heizt sich ein geschlossenes Fahrzeug selbst bei nur 20 °C Außentemperatur innerhalb einer Stunde auf 46 °C auf; bei 30 °C Außentemperatur ist dieser lebensgefährliche Bereich schon nach einer halben Stunde erreicht. Der Schweizer Tierschutz rechnet bei direkter Sonneneinstrahlung mit rund einem Grad pro Minute. Für den Hund gilt laut ADAC: Über 40 °C können bleibende Schäden entstehen, jenseits von 45 °C besteht unmittelbare Lebensgefahr durch einen Hitzschlag. Weder Schatten noch ein Fensterspalt schützen davor — der ADAC weist ausdrücklich darauf hin, dass auch teilweise geöffnete Fenster einen lebensgefährlichen Temperaturanstieg nicht verhindern.
Was mache ich, bevor ich die Scheibe einschlage?
Vier Schritte, am besten gleichzeitig statt nacheinander. Erstens: Zustand einschätzen und filmen — Fahrzeug mit Kennzeichen und der Hund, mit Zeitstempel. Das ist später der wichtigste Beweis. Zweitens: den Halter suchen lassen, auf Parkplätzen von Einkaufszentren und Märkten am schnellsten über das Ausrufen des Kennzeichens. Drittens: Polizei rufen — der ADAC empfiehlt ausdrücklich Polizei (110) oder Feuerwehr (112). Viertens: Zeugen ansprechen und bitten dazubleiben; der Schweizer Tierschutz rät sogar zu einem kurzen Protokoll über den Ablauf, bestätigt von Augenzeugen. Erst wenn die Polizei nicht rechtzeitig kommt und der Hund erkennbar abbaut, ist die Scheibe dran — möglichst die am weitesten vom Hund entfernte Seitenscheibe.
Was droht dem Halter, der seinen Hund im heißen Auto lässt?
In Deutschland zwei Stufen: Als Ordnungswidrigkeit nach § 18 TierSchG sind Geldbußen bis zu 25.000 Euro möglich; wird der Fall als Straftat nach § 17 TierSchG gewertet, etwa weil der Hund stirbt oder länger anhaltend erheblich leidet, steht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe im Raum. In Österreich droht nach § 38 Abs. 1 Tierschutzgesetz eine Geldstrafe bis zu 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15.000 Euro, in schweren Fällen der Tierquälerei mindestens 2.000 Euro; dazu kommt eine mögliche Anzeige nach § 222 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. In der Schweiz stellt Art. 26 des Tierschutzgesetzes Tierquälerei mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe; der Schweizer Tierschutz berichtet von jährlich rund einem Dutzend Verurteilungen mit Bussen von mehreren hundert bis über tausend Franken. Dazu kommen die Kosten des Polizei- oder Feuerwehreinsatzes.

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