Hunderecht Thüringen
🇩🇪 Regeln für Hundehalter in Thüringen
Welche Regeln gelten für Hundehalter im Bundesland Thüringen? Leinenpflicht, Maulkorb, Listenhunde/Rasseliste, Hundesteuer sowie Versicherungs-, Sachkunde- und Kennzeichnungspflicht auf einen Blick — mit offizieller Quelle (Stand 2026).
🦮 Leinenpflicht
Keine allgemeine landesweite Leinenpflicht für normale Hunde; Städte/Gemeinden können per Satzung eigene (strengere) Leinenregeln festlegen. Keine besondere Leinenpflicht allein wegen Größe (die im Entwurf geplante Sonderbehandlung großer Hunde ab 40 cm Widerrist bzw. 20 kg wurde vom Innenausschuss 2011 gestrichen). Als gefährlich eingestufte Hunde müssen außerhalb des eigenen Grundstücks/befriedeten Besitztums angeleint geführt werden (Quellen nennen uneinheitlich 1 m bzw. 2 m – vor Ort/Behörde prüfen).
😷 Maulkorbpflicht
Keine generelle Maulkorbpflicht. Als gefährlich eingestufte Hunde müssen außerhalb des eigenen Grundstücks einen Maulkorb tragen, der das Beißen sicher verhindert (oder eine gleichwertige Vorrichtung).
⚠️ Listenhunde / Rasseliste
KEINE Rasseliste mehr. Die ursprüngliche Rasseliste (§ 3 Abs. 2 a.F.) wurde mit Wirkung vom 20.02.2018 abgeschafft und durch eine Einzelfallprüfung/Wesenstest ersetzt. Ein Hund gilt als gefährlich, wenn dies im Einzelfall festgestellt wird (z. B. nach Beißvorfällen oder aggressivem Verhalten, § 9).
💶 Hundesteuer / Abgabe
Kommunal (Beispiele): Erfurt 120 € (2. Hund 144 €, gefährlicher Hund 564 €), Jena 102 € (2. Hund 120 €, gefährlicher Hund 600 €), Gera 96 € (2. Hund 124,80 €, gefährlicher Hund 672 €).
🛡️ Haftpflicht-Versicherung
Keine allgemeine landesweite Hundehaftpflicht-Pflicht für normale Hunde (unabhängig von der Größe). Für als gefährlich eingestufte Hunde ist eine Haftpflichtversicherung Erlaubnisvoraussetzung; Mindestversicherungssumme 500.000 EUR für Personenschäden (§ 2 Abs. 5 ThürTierGefG).
🎓 Sachkunde / Hundeführerschein
Kein allgemeiner Sachkundenachweis für normale Hunde (auch nicht größenabhängig – die geplante 40-cm-/20-kg-Regel wurde gestrichen). Für die Haltung als gefährlich eingestufter Hunde ist ein Sachkundenachweis (bestandene Sachkundeprüfung, § 5, Details in ThürSachkundePrüfVO) sowie Zuverlässigkeit Erlaubnisvoraussetzung.
📎 Kennzeichnung & Registrierung
Chip- und Registrierungspflicht für ALLE Hunde (§ 2 Abs. 4 ThürTierGefG i. V. m. ThürChipVO, in Kraft seit 25.04.2020).
🚫 Bußgelder
Ordnungswidrigkeiten nach ThürTierGefG mit Geldbuße bis 10.000 € (§ 14 Abs. 2). Nicht entfernter Hundekot ist kommunal geregelt.
ℹ️ Besonderheiten
Thüringen kennt seit 2018 KEINE Rasseliste – Gefährlichkeit wird ausschließlich im Einzelfall/über Wesenstest festgestellt (§ 9). Die im Gesetzentwurf 2011 vorgesehene Sonderbehandlung großer Hunde (ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg) mit Sachkunde-/Haftpflichtpflicht wurde vom Innenausschuss abgelehnt und ist NICHT in Kraft. Chip- und Registrierungspflicht gilt für alle Hunde. Kommunen können eigene Leinen-/Steuerregeln erlassen.