Hunderecht St. Gallen
🇨🇭 Regeln für Hundehalter in St. Gallen
Welche Regeln gelten für Hundehalter im Kanton St. Gallen? Leinenpflicht, Maulkorb, Listenhunde/Rasseliste, Hundesteuer sowie Versicherungs-, Sachkunde- und Kennzeichnungspflicht auf einen Blick — mit offizieller Quelle (Stand 2026).
🦮 Leinenpflicht
Keine generelle kantonale Leinenpflicht. An sensiblen Orten (Schulanlagen, öffentliche Spiel- und Sportplätze, öffentlich zugängliche Gebäude, öffentliche Verkehrsmittel, Bahnhöfe und Haltestellen) gilt Leinenpflicht; sonst muss der Hund unter wirksamer Kontrolle stehen. Gemeinden können per Reglement weitere Leinenzonen festlegen.
😷 Maulkorbpflicht
Keine generelle Maulkorbpflicht. Das Veterinäramt (Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen) kann im Einzelfall einen Maulkorb anordnen, etwa bei auffälligen oder gefährlichen Hunden.
⚠️ Listenhunde / Rasseliste
Keine Rassenliste und kein Rasseverbot. St. Gallen kennt keine bewilligungspflichtigen oder verbotenen Rassen; Massnahmen erfolgen verhaltensbezogen im Einzelfall (z. B. nach Beissvorfall).
💶 Hundesteuer / Abgabe
Hundetaxe wird von den Gemeinden erhoben; kantonaler Rahmen CHF 60-200 pro Hund/Jahr. Stadt St. Gallen: rund CHF 120-130 pro Hund/Jahr (genauen aktuellen Betrag bei der Hundekontrolle der Stadt erfragen).
🛡️ Haftpflicht-Versicherung
Haftpflichtversicherung ist für jeden Hundehalter Pflicht (Art. 7 HuG); die Deckung schliesst auch die den Hund beaufsichtigende Person ein. Eine gesetzliche Mindestdeckungssumme ist im Gesetz nicht festgelegt - beim Veterinäramt erfragen.
🎓 Sachkunde / Hundeführerschein
Keine kantonale Ausbildungs- oder Kurspflicht. Der nationale SKN-Obligatorium wurde 2017 abgeschafft; St. Gallen hat keine eigene Kurspflicht eingeführt. Hundekurse werden empfohlen, sind aber freiwillig.
📎 Kennzeichnung & Registrierung
Pflicht: Mikrochip und Registrierung in der nationalen Hundedatenbank AMICUS. Alle Hunde ab drei Monaten müssen gechipt und in AMICUS erfasst sowie bei der Hundekontrolle der Wohngemeinde angemeldet sein.
🚫 Bußgelder
Strafbestimmungen nach Art. 28 HuG: bis CHF 20'000 bei vorsätzlicher Gefährdung, bis CHF 10'000 bei fahrlässigen Verstössen. Gemeinden können kleinere Ordnungsbussen (z. B. fehlende Anmeldung, Leinenverstoss) verhängen.
ℹ️ Besonderheiten
Vollzug stark gemeindebasiert (Hundekontrolle, Hundetaxe, lokale Leinenzonen). Zuchtbewilligung ab mehr als drei Würfen pro Jahr erforderlich. Zustaendige Kantonsbehoerde: Amt fuer Verbraucherschutz und Veterinaerwesen (AVSV), Tel. +41 58 229 28 00. Details zu lokalen Regeln bei der Wohngemeinde erfragen.