Hunderecht Schaffhausen
🇨🇭 Regeln für Hundehalter in Schaffhausen
Welche Regeln gelten für Hundehalter im Kanton Schaffhausen? Leinenpflicht, Maulkorb, Listenhunde/Rasseliste, Hundesteuer sowie Versicherungs-, Sachkunde- und Kennzeichnungspflicht auf einen Blick — mit offizieller Quelle (Stand 2026).
🦮 Leinenpflicht
Keine generelle Leinen-/Maulkorbpflicht. In unmittelbarer Nähe von bestossenen Tierweiden (mit Vieh belegt) gilt Leinenpflicht (Art. 12); im Wald und dessen Nähe sind Hunde ganzjährig bei Fuss zu halten, zusätzlich Anleinpflicht vom 15.4.–30.6. (Setz-/Brutzeit).
😷 Maulkorbpflicht
Keine generelle Maulkorbpflicht. Das Veterinäramt kann einen Maulkorb (oder Leinenzwang) im Einzelfall als Massnahme anordnen, etwa bei auffälligen Hunden.
⚠️ Listenhunde / Rasseliste
14 bewilligungspflichtige Rassentypen (kein absolutes Verbot, nur Bewilligung, Art. 9, + Kreuzungen): American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Pitbull, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Presa Canario, Rottweiler, Tosa.
💶 Hundesteuer / Abgabe
Jährliche Hundeabgabe (Hundetaxe) für Hunde ab 3 Monaten, kantonaler Rahmen ca. CHF 100–200 pro Jahr; Einzug durch die Wohngemeinde. Genauen Betrag für die Stadt Schaffhausen bei der Gemeinde/Einwohnerkontrolle erfragen.
🛡️ Haftpflicht-Versicherung
Haftpflichtversicherung ist obligatorisch, mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Million Franken.
🎓 Sachkunde / Hundeführerschein
Der nationale obligatorische Sachkundenachweis (SKN) wurde 2017 abgeschafft. Im Kanton Schaffhausen ist für bewilligungspflichtige Rassen der Nachweis genügender kynologischer Fachkenntnisse erforderlich; bei Defiziten kann ein Hundeschul-Kurs verlangt werden. Details beim Veterinäramt erfragen.
📎 Kennzeichnung & Registrierung
Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht: Jeder Hund muss mit Mikrochip gekennzeichnet und in der nationalen Hundedatenbank AMICUS registriert sein.
🚫 Bußgelder
Übertretungen werden mit Busse bis CHF 10'000 bestraft (Art. 25 Hundegesetz SHR 455.200); in leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
ℹ️ Besonderheiten
Für das Halten bewilligungspflichtiger Rassen ist eine Bewilligung des Veterinäramts nötig. Touristen dürfen sich mit einem bewilligungspflichtigen Hund im Kanton aufhalten. Grundlage sind Hundegesetz und Hundeverordnung; zuständig ist das Veterinäramt des Departements des Innern.