Hunderecht Neuenburg
🇨🇭 Regeln für Hundehalter in Neuenburg
Welche Regeln gelten für Hundehalter im Kanton Neuenburg? Leinenpflicht, Maulkorb, Listenhunde/Rasseliste, Hundesteuer sowie Versicherungs-, Sachkunde- und Kennzeichnungspflicht auf einen Blick — mit offizieller Quelle (Stand 2026).
🦮 Leinenpflicht
Keine generelle kantonale Leinenpflicht. Der Hund muss jederzeit durch Stimme oder Geste beherrschbar sein; ist er das nicht, muss er an der Leine geführt werden. Zusätzliche Leinenpflichten (z. B. in Wäldern, Naturschutzgebieten, Ortszentren) sind kommunal geregelt und vor Ort/bei der Gemeinde zu erfragen.
😷 Maulkorbpflicht
Keine generelle Maulkorbpflicht. Ein Maulkorb kann vom SCAV oder der Gemeinde als Einzelmassnahme (z. B. nach einem Vorfall/Beissvorfall) angeordnet werden. Details beim Veterinäramt (SCAV) erfragen.
⚠️ Listenhunde / Rasseliste
Neuenburg führt KEINE Rasseliste und kennt kein Rassenverbot; das Parlament hat ein Rasseverbot bewusst abgelehnt. Es gilt ein rasseunabhängiger Ansatz. Auffällige/gefährliche Hunde werden im Einzelfall (Verhalten, Beissvorfall) beurteilt und können mit Auflagen belegt oder beschlagnahmt werden.
💶 Hundesteuer / Abgabe
Kantonal geregelte jährliche Hundetaxe je Hund, maximal CHF 120/Jahr (inkl. kantonalem Anteil, Registrierung und Halsmarke); erhoben durch die Wohngemeinde, konkrete Höhe je Gemeinde. Hunde, die weniger als 3 Monate in der Gemeinde gehalten werden, sind von der Taxe befreit. Genaue Beträge bei der Wohngemeinde erfragen.
🛡️ Haftpflicht-Versicherung
Im Kanton Neuenburg besteht keine gesetzliche Pflicht zur Hundehalter-Haftpflichtversicherung (die LChiens enthält keine solche); eine private Haftpflicht mit Tierhalterdeckung (üblich CHF 1 Mio.) ist dringend empfohlen, aber nicht vorgeschrieben.
🎓 Sachkunde / Hundeführerschein
Obligatorischer Halterkurs seit 1.1.2021 (2 h Theorie + 6 h Praxis in 8 Einheiten à 45 Min.), zu beginnen ab Registrierung des Hundes in AMICUS (Abschluss innert eines Jahres). Keine Rasseliste.
📎 Kennzeichnung & Registrierung
Pflicht zur Kennzeichnung mit Mikrochip und Registrierung in der nationalen Datenbank AMICUS. Kennzeichnungspflichtig sind Hunde über 5 Monate bzw. länger als 3 Monate im Kanton; Halter- und Adressänderungen sind in AMICUS nachzuführen. Anmeldung des Hundes zusätzlich bei der Wohngemeinde.
🚫 Bußgelder
Verstösse gegen die kantonalen Hundevorschriften können mit Busse geahndet werden; die genaue Bussenhöhe (CHF) ist im kantonalen Recht/Strafrahmen bzw. kommunal festgelegt und beim Veterinäramt (SCAV) zu erfragen. Nicht in der Datenbank AMICUS registrierte oder nicht taxierte Hunde sowie Nichtabsolvieren der Kurspflicht können ebenfalls sanktioniert werden.
ℹ️ Besonderheiten
Rasseunabhängiger Ansatz (kein Rasseverbot) kombiniert mit obligatorischen Halterkursen seit 2021. Behörden (Gemeinde, Kantonspolizei, SCAV) können bei Angriff auf Personen sofort eingreifen und den Hund vorsorglich beschlagnahmen/in die Hundeeinrichtung (fourrière) verbringen. Amtssprache französisch – Formulare/Merkblätter beim SCAV. Zuständig: Service de la consommation et des affaires vétérinaires (SCAV).