Hunderecht Bayern
🇩🇪 Regeln für Hundehalter in Bayern
Welche Regeln gelten für Hundehalter im Bundesland Bayern? Leinenpflicht, Maulkorb, Listenhunde/Rasseliste, Hundesteuer sowie Versicherungs-, Sachkunde- und Kennzeichnungspflicht auf einen Blick — mit offizieller Quelle (Stand 2026).
🦮 Leinenpflicht
Keine landesweite generelle Leinenpflicht. Art. 18 LStVG ermächtigt Gemeinden, das freie Umherlaufen großer Hunde (ab ca. 50 cm Schulterhöhe) und von Kampfhunden auf öffentlichen Wegen/Plätzen per Verordnung einzuschränken – daher kommunal unterschiedlich. Für Kampfhunde (Kat. I) wird i. d. R. Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet.
😷 Maulkorbpflicht
Kein landesweiter Maulkorbzwang. Für Kampfhunde der Kategorie I gilt praktisch Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum (Auflage der Halte-Erlaubnis); im Übrigen kann die Gemeinde/Behörde Maulkorbzwang für auffällige oder große Hunde einzeln anordnen.
⚠️ Listenhunde / Rasseliste
Kategorie I (unwiderlegbar, nur mit behördlicher Erlaubnis haltbar): Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu sowie Kreuzungen. Kategorie II (widerlegbar durch Wesenstest/Negativzeugnis): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastín Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario/Mallorquin, Rottweiler.
💶 Hundesteuer / Abgabe
Kommunal, stark unterschiedlich (2026): München 100 €/Jahr, Kampfhund 800 €. Nürnberg 132 € (1. Hund), 2. Hund 264 €, Kampfhund ohne Negativzeugnis 1.056 €. Augsburg 84 € (1. Hund), Kampfhund bis 840 €. Regensburg 80 €, Listenhund 480 €.
🛡️ Haftpflicht-Versicherung
Keine landesweite Hundehaftpflicht-Pflicht. Sie ist aber regelmäßig Voraussetzung für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes (Kat. I) bzw. kann kommunal für gefährliche Hunde verlangt werden. Für normale Hunde: freiwillig, dringend empfohlen.
🎓 Sachkunde / Hundeführerschein
Kein landesweit verpflichtender Sachkundenachweis für normale Halter. Für Kategorie-II-Hunde ist ein Wesenstest/Negativzeugnis nötig; für Kategorie-I-Hunde eine behördliche Halte-Erlaubnis mit Zuverlässigkeits- und Sachkundeprüfung. Bei auffälligen Hunden kann Sachkunde angeordnet werden.
📎 Kennzeichnung & Registrierung
Keine allgemeine landesweite Chip-/Registrierungspflicht. Eine Kennzeichnungspflicht (Mikrochip) kann als kommunale Auflage bzw. bei gefährlichen Hunden bestehen – bei der Gemeinde erfragen.
🚫 Bußgelder
Verstöße gegen kommunale Verordnungen nach Art. 18 LStVG (Leinen-/Maulkorbzwang, Hundekot) sind Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße (Höhe je Gemeinde). Halten eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis: bis 10.000 €; unerlaubtes Züchten bis 50.000 €.
ℹ️ Besonderheiten
Bayern hat KEIN eigenes Landeshundegesetz – gefährliche Hunde laufen über die KampfhundeV (Kat. I/II) und Art. 18/37 LStVG; alle weiteren Halterpflichten sind kommunal geregelt und ortsabhängig. Kat.-I-Hunde nur mit eng begrenzter Sondererlaubnis haltbar; Kampfhundesteuer i. d. R. das 8-fache des Normalsatzes.